Segway-Zulassung in Baden-Württemberg

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
Petschik

Segway-Zulassung in Baden-Württemberg

Beitrag von Petschik »

Liebe Leute, es sieht schlecht aus!
Laut Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart an das Landratsamt Böblingen wird es für den Segway keine Ausnahmegenehmigung wie für das Saarland, NRW, HH und Bayern geben :evil: . Das schnarchsack-artige Ba-Wü will erst die generelle bundesweite Freigabe für den Roller abwarten und dann den Betrieb legalisieren. Stand dieser Info ist der 24. August 2007. Meine schlimmsten Befürchtungen haben sich bestätigt, aber egal ich fahr' trotzdem heimlich durch die Gegend ;-)

Petschik
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sector
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Beitrag von sector »

Im Grunde genommen ist das ja auch nicht unbedingt ein schlechtes Zeichen, denn:

wenn "die" zu dem jetzigen Zeitpunkt keine Ausnahmegenehmigung geben möchten oder wollen,
dann heißt das dass es in absehbarer Zeit "vielleicht garnicht so lang" eine Bundeseinheitliche Regelung geben wird.

Das ist doch in Hessen nicht anders, die Polizei testet und fährt mit den Segways durch Wiesbaden und Giessen.
Eine Ausnahmegenehmigung kommt für die Politiker in Hessen nicht in Frage, da die selbst mit einer schnellen
Bundeseinheitlichen Regelung rechnen.

Allerdings glaube ich nicht, das diese noch im Jahr 2007 herraus kommt. Eher 2008.

sec
www.segwaypoint-friedberg.de
www.segsuperstand.de
(06031) 687 28 - 0
MAIN-Segway

Beitrag von MAIN-Segway »

Lieber Petschik,

ich werde nicht "heimlich" fahren. In meinem Bundesland gibt es auch keine Genehmigung... Ich bin aber ein stolzer Segway´s-Besitzer und bei mir heißt es NO FEAR!!!

Ich bin letztens auf der Straße statt auf dem Gehweg gefahren und wurde gleich von der Polizei angehalten. Ich dachte mir nur "...oh shit!..". Dann hat mich der Polizist gefragt, wie oft ich auf die Schnauze gefallen wäre. Ich meinte, Einmal. Dann habe ich ihn direkt eine Probefahrt gewährt.
Der Sinn: ich bin zu jedem immer nett und offen, spiele insbesondere mit der Polizei den dummen und hatte so noch nie Probleme.

Das ist für jetzt erstmal genug. Draußen sind´s 30Grad und ich mach mich jetzt auf eine Tour

P.S.: Die Zusalssung kommt, nur braucht man nur etwas Geduld.
JupiTTer
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Beitrag von JupiTTer »

sector hat geschrieben:... Eine Ausnahmegenehmigung kommt für die Politiker in Hessen nicht in Frage, da die selbst mit einer schnellen
Bundeseinheitlichen Regelung Rechnen.
Allerdings glaube ich nicht, das diese noch im Jahr 2007 herraus kommt. Eher 2008.
sec
Ich habe das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Berlin angeschrieben und sehr zügig (innerhalb von 2 Tagen!) eine Antwort erhalten. So engagiert müssten mal alle Staatsdiener arbeiten. Hut ab.
Neben den allgemeinen bekannten geplanten Regelungen und Vorschriften war dem Schreiben zu entnehmen, daß ein In Kraft Treten der Verordnung über elektronische Mobilitätshilfen noch im Jahr 2007 angestrebt wird. (Stand 13.08.2007)
Mein zeitgleiches Anschreiben an das Innenministerium Baden-Württemberg wurde bisher lediglich an die zuständige Stelle weitergeleitet (aktueller Status).
JupiTTer
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Beitrag von JupiTTer »

Inzwischen habe ich eine Rückantwort aus dem Innenministerium Baden Württemberg erhalten, Fazit: "Warten auf die bundeseinheitliche Regelung".
Innenministerium Baden-Württemberg, Ref. 74 / XXXX 4.10.2007

An Herrn XXXXXX XXXXXXX

Segway-Nutzung in Baden Württemberg

Ihr Schreiben vom 10.8.2007

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,

gestatten Sie eingangs einige Informationen über den Betrieb des einachsigen aber mehrspurigen Kraftfahrzeuges "Segway Human Transporter" auf öffentlichen Strassen.

Da "Segway-Human-Transporter" eine technisch innovative und in vielen Bereichen sicher hilfreiche neue Art von Kraftfahrzeugen darstellen, müssen Sie unter Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmer in das deutsche Verkehrsystem integriert werden, das bisher vergleichbare Fahrzeuge nicht kannte. Dies bedingt umfassende Festlegungen in verschiedenen Vorschriftenbereichen, die unter Abwägung von z.B. Verkehrssicherheit, Nutzen und Risiken zu treffen sind (StVO, StVZO, FZV, FeV, PflversG, KraftStG). Hier scheinen voreilende Alleingänge einzelner Bundesländer nicht hilfreich, da hierdurch Besitzstände und Erwartungen entstehen könnnen, die möglicherweise einer späteren bundeseinheitlichen Lösung widersprechen. Dies zeigt auch die Situation im Ausland, wo der "Segway-Human-Transporter" in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich eingestuft ist.

Die beim Bund zur bundesweiten Nutzung von "Segway-Human-Transportern" in Vorbereitung befindliche Verordnung wird einheitliche Kriterien festschreiben, welchen Baden-Württemberg derzeit nicht vorgreifen will, da unterschiedliche Vorschriftenbereiche betroffen sind und noch nicht alle Kriterien abgestimmt sind. Auch die Bundesländer, welche derzeit Ausnahmen gewähren, haben divergierende Vorgaben, so dass sich auch hier noch keine einheitliche Linie abzeichnet.

Deshalb ist grundsätzlich in Baden-Württemberg derzeit eine Nutzung der als Kraftfahrzeug einzustufenden "Segway-Human-Transporter" auf öffentlichen Strassen bis zum Erlaß der bundeseinheitlichen Verordnung grundsätzlich (noch) nicht zulässig. Da nach den Bestimmungen der §§ 16 ff. StVZO auch Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bestimmte technische Anforderungen erfüllen müssen, obwohl sie weder Betriebserlaubnis noch Zulassung benötigen, ist ein Betrieb von "Segway-Human-Transportern" derzeitiger Bauart ohne Ausnahmegenehmigungen nicht möglich.

Im Bund-Länder-Fachausschuß "Strassenverkehrsordnung" am 18./19.9.2007 wurde nach meiner Information kurz darüber informiert, dass die vom Bund geplante Verordnung nunmehr unter den betroffenen Bundes-Ressorts abgestimmt wurde und bald ins Vorschriftenverfahren gehen soll. Dieses dauert aber in jedem Fall Monate, da u.a. auch Anhörungen externer betroffener Kreise durchzuführen sind. Der Inhalt des Verordnungsentwurfes ist uns noch nicht bekannt.

Derzeit ist eine Nutzung des Kraftfahrzeuges "Segway Human Transporter" auf öffentlichen Strassen in Baden-Württemberg nur im Einzelfall als "Ersatz-Krankenfahrstuhl" unter besonderen Bedingungen für gehbehinderte Personen mit amtlichem Ausweis über die Gehbehinderung denkbar.

Ferner sind die Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung zu beachten.

Viele Grüße

X. XXXXXXXXXXX
Petschik

Beitrag von Petschik »

Hallo Jupitter,

genau der vorletzte längere Satz (Ersatz-Krankenfahrstuhl ....)im Schreiben des Innenministeriums vom 4.10.2007 trifft auf mich zu: Gehbehinderung und Ausweis ist vorhanden. Deshalb möchte ich in Stuttgart noch einmal nachfragen und bitte Dich um mehr Details aus dem Schreiben wie z.B. einen oder mehrere Namen und ein Aktenzeichen etc. Du würdest mir damit einen wirklich großen Gefallen erweisen und gerne würde ich mich auch mit etwas revanchieren.

Gruß
Petschik
JupiTTer
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Beitrag von JupiTTer »

Petschik hat geschrieben:Hallo Jupitter,

genau der vorletzte längere Satz (Ersatz-Krankenfahrstuhl ....)im Schreiben des Innenministeriums vom 4.10.2007 trifft auf mich zu: Gehbehinderung und Ausweis ist vorhanden. Deshalb möchte ich in Stuttgart noch einmal nachfragen und bitte Dich um mehr Details aus dem Schreiben wie z.B. einen oder mehrere Namen und ein Aktenzeichen etc. Du würdest mir damit einen wirklich großen Gefallen erweisen und gerne würde ich mich auch mit etwas revanchieren.

Gruß
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Petschik

Beitrag von Petschik »

Danke JupiTTer, Du hast mir sehr geholfen und das hier ist der relevante Teil der Antwort des Innenministeriums Baden Württemberg, was den Gebrauch des Segway für gehandicapte Leute betrifft. Vielleicht ist für den einen oder anderen etwas dabei, das er in die Praxis umsetzen kann. Von den zehn Punkten habe ich bereits sieben verwirklicht und sehe weiter sehr optimistisch in die Zukunft :)

...deshalb können wir derzeit für die Nutzung des
Kraftfahrzeuges "Segway Human Transporter" auf öffentlichen
Strassen in Baden-Württemberg nur folgenden Vorschlag
als (leider etwas umständliche) Interimslösung
anbieten, die einen Einsatz des Kfz "Segway Human
Transporter" als "Ersatz-Krankenfahrstuhl" ermöglicht:

1. Bedingung ist die ausschließliche Nutzung durch
gehbehinderte Personen mit amtlichem Ausweis über die
Gehbehinderung im Verwendungsbereich eines üblichen
motorisierten Krankenfahrstuhls (Einsatzprofil als
"Ersatz-Krankenfahrstuhl" ist in die Ausnahmegenehmigung
aufzunehmen);
2. Fahrzeugart "Sonstiges Kraftfahrzeug -
Gehbehinderten-Mobilitätshilfe"
3. nachhaltige und nachweisbare Begrenzung der
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h (um die
Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung derzeit
nicht erfüllen zu müssen), diese kann später reversibel
sein, wenn die Bundesverordnung mit einschlägigen
Bestimmungen erlassen ist;
4. Beleuchtungsanbau analog den Vorschriften der
StVZO für Fahrräder (vgl. Leichtmofa-AusnVO);
5. Anbau einer Fahrradglocke als akustisches
Warnzeichen;
6. Anbau eines Ständers zum eigenständigen Abstellen;
7. Möglichkeit einer einfachen Diebstahlsicherung;
8. Abnahmeprüfung nach den Vorschriften des § 21
StVZO auf Vorschriftsmäßigkeit durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstelle für
den Kfz-Verkehr (TÜV) mit Nennung erforderlicher
Ausnahmen und Ausstellung eines Technischen Gutachtens im
Umfang einer Datenbestätigung nach FZV (Bei
diesbezüglichen Fragen Rücksprache des TÜV mit dem Ministerium
empfehlenswert);
9. Beantragung erforderlicher Ausnahmegenehmigungen
beim zuständigen Regierungspräsidium, Referat 46 (Bei
diesbezüglichen Fragen Rücksprache des TÜV mit dem
Ministerium empfehlenswert);
10. Abschluß einer Kfz-Haftpflichtversicherung für
Kleinkrafträder (Mopeds) mit Versicherungskennzeichen,
das am Segway nach hinten sichtbar anzubringen ist.

Die Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung sind zu
beachten.

Für weitergehende Fragen stehen wir gerne zur
Verfügung.

Viele Grüße xxxx
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Gawrisch
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Beitrag von Gawrisch »

...mit Punkt 3 wirst du ein problem bekommen.
Petschik

Beitrag von Petschik »

Hallo Jenkdrik,

ich weiß ja nicht, in wieweit sich offizielle "Kontrollorgane" mit den Feinheiten des Segway auskennen, aber ich setze den Turtle-Mode im Info-Key-Controler einfach im voraus auf den niedrigsten Wert so um die 6 km/h und wenn sich einer von der Vmax überzeugen will, dann fahr' ich ihm das vor oder biete ihm selbst eine Testfahrt an.
Mal sehen, was dann folgt.

Petschik
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snake1111
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Beitrag von snake1111 »

müsste ausreichen. drosselklappen, gasbegrenzer, gangblockierer und andere technischen drosseln sind ja meist auch mit einer schraube zu entfernenen und werden anerkannt....
leben und leben lassen...
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Gawrisch
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Beitrag von Gawrisch »

..ich denke dass der Polizist auf der Straße das nicht wissen wird aber die Zulassungsstelle für die Ausnahmegenehmigung sind die Segways allerdings nicht ganz unbekannt. ;-) ...man könnte ja eine permanente "mechanische Bremse" dran bauen.. *lach*
blasserdunst
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Beitrag von blasserdunst »

Hallo Baden-Württemberger
wie sieht es denn nun im März 2008 mit neueren Erkenntnissen für eine Zulassungsgenehmigung für Segways in Baden-Württemberg aus?
Sind denn schon irgendwelche neuere aktuelle Infos hierüber verfügbar?

Ich habe zwar gelesen, dass es für Gehbehinderte besondere Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Segways gibt, habe aber trotz zweier Schwerbehindertenausweise (50 + 60 % mit dem Merkzeichen G) in der Familie diese Genehmigung bisher nicht angestrebt, da sie mir zu kompliziert bzw. langwierig erschien und ja auch bei dieser Sondergenehmigung die Familienmitglieder ohne Ausweis den Segway dann nicht fahren dürften. Somit erwarten wir also sehnsüchtigst die offizielle Zulassung, da der Segway wirklich eine riesen Erleichterung für Gehbehinderte darstellt!
Falls die aber weiterhin dieses Jahr immer noch nicht in Sicht ist, müßten wir uns wohl doch mit der Sonderzulassung befassen.

Wäre nett wenn mir also zur offiziellen Zulassung in Baden-Württemberg hier jemand etwas neues berichten könnte? :-)

Danke
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Gawrisch
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Beitrag von Gawrisch »

Tja, da würde ich dir auch liebend gerne gute Nachrichten geben, aber momentan scheinen sich die Gerichte für das Thema nicht ausreichend genug zu interessieren. In meinem Umfeld gibt es min. 10 gehbehinderte, oder alte, Menschen die auf eine Zulassung hoffen.
blasserdunst
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Beitrag von blasserdunst »

Danke für die Aufmunterung :-)
Ich darf euch mitteilen dass ich mich aufgrund der unklaren Gesetzeslage bezüglich der offiziellen Zulassung nun doch entschlossen habe die Zulassung des Segways als " Ersatz-Krankenfahrstuhl" anzustreben - über die entsprechende Gehbehinderug "verfüge" ich ja ;-) . Der Seggy kommt nächste Woche, dann wird es in Angriff genommen - ich wollte es ja zuerst nicht, aber es geht nicht anders - sonst bekomme ich das Gefährt ja wohl die nächsten Monate nicht auf offizielle Räder. :shock1:

Vom Innenministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Referat 74 habe ich hierzu folgendes Schriftstück erhalten um das Prozedere zu entnehmen - es wurde hier auch schon teilweise abgedruckt - aber hiermit nochmals im Ganzen: :book2:
Innenministerium Baden-Württemberg, Ref. 74 / Wild 28.9.2007

Segway Human Transporter als "Ersatz-Krankenfahrstuhl"

Ihre EMail-Anfragen vom .... 2007



Sehr geehrte(r) XXX,

gestatten Sie eingangs einige Informationen über den Betrieb des einachsigen aber mehrspurigen Kraftfahrzeuges "Segway Human Transporter" auf öffentlichen Strassen.

Da "Segway-Human-Transporter" eine technisch innovative und in vielen Bereichen sicher hilfreiche neue Art von Kraftfahrzeugen darstellen, müssen Sie unter Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmer in das deutsche Verkehrsystem integriert werden, das bisher vergleichbare Fahrzeuge nicht kannte. Dies bedingt umfassende Festlegungen in verschiedenen Vorschriftenbereichen, die unter Abwägung von z.B. Verkehrssicherheit, Nutzen und Risiken zu treffen sind (StVO, StVZO, FZV, FeV, PflversG, KraftStG). Hier scheinen voreilende Alleingänge einzelner Bundesländer nicht hilfreich, da hierdurch Besitzstände und Erwartungen entstehen könnnen, die möglicherweise einer späteren bundeseinheitlichen Lösung widersprechen. Dies zeigt auch die Situation im Ausland, wo der "Segway-Human-Transporter" in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich eingestuft ist.

Die beim Bund zur bundesweiten Nutzung von "Segway-Human-Transportern" in Vorbereitung befindliche Verordnung wird einheitliche Kriterien festschreiben, welchen Baden-Württemberg derzeit nicht vorgreifen will, da unterschiedliche Vorschriftenbereiche betroffen sind und noch nicht alle Kriterien abgestimmt sind. Auch die Bundesländer, welche derzeit Ausnahmen gewähren, haben divergierende Vorgaben, so dass sich auch hier noch keine einheitliche Linie abzeichnet.

Deshalb ist grundsätzlich in Baden-Württemberg derzeit eine Nutzung der als Kraftfahrzeug einzustufenden "Segway-Human-Transporter" auf öffentlichen Strassen bis zum Erlaß der bundeseinheitlichen Verordnung grundsätzlich (noch) nicht zulässig. Da nach den Bestimmungen der §§ 16 ff. StVZO auch Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bestimmte technische Anforderungen erfüllen müssen, obwohl sie weder Betriebserlaubnis noch Zulassung benötigen, ist ein Betrieb von "Segway-Human-Transportern" derzeitiger Bauart ohne Ausnahmegenehmigungen nicht möglich.

Im Bund-Länder-Fachausschuß "Strassenverkehrsordnung" am 18./19.9.2007 wurde nach meiner Information kurz darüber informiert, dass die vom Bund geplante Verordnung nunmehr unter den betroffenen Bundes-Ressorts abgestimmt wurde und bald ins Vorschriftenverfahren gehen soll. Dieses dauert aber in jedem Fall Monate, da u.a. auch Anhörungen externer betroffener Kreise durchzuführen sind. Der Inhalt des Verordnungsentwurfes ist uns noch nicht bekannt.

Deshalb können wir derzeit für die Nutzung des Kraftfahrzeuges "Segway Human Transporter" auf öffentlichen Strassen in Baden-Württemberg nur folgenden Vorschlag als (leider etwas umständliche) Interimslösung anbieten, die einen Einsatz des Kfz "Segway Human Transporter" als "Ersatz-Krankenfahrstuhl" ermöglicht:

1. Bedingung ist die ausschließliche Nutzung durch gehbehinderte Personen mit amtlichem Ausweis über die Gehbehinderung im Verwendungsbereich eines üblichen motorisierten Krankenfahrstuhls (Einsatzprofil als "Ersatz-Krankenfahrstuhl" ist in die Ausnahmegenehmigung aufzunehmen);

2. Fahrzeugart "Sonstiges Kraftfahrzeug - Gehbehinderten-Mobilitätshilfe"
3. nachhaltige und nachweisbare Begrenzung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf 6 km/h (um die Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung derzeit nicht erfüllen zu müssen), diese kann später reversibel sein, wenn die Bundesverordnung mit einschlägigen Bestimmungen erlassen ist;

4. Beleuchtungsanbau analog den Vorschriften der StVZO für Fahrräder (vgl. Leichtmofa-AusnVO);
5. Anbau einer Fahrradglocke als akustisches Warnzeichen;
6. Anbau eines Ständers zum eigenständigen Abstellen;
7. Möglichkeit einer einfachen Diebstahlsicherung;
8. Abnahmeprüfung nach den Vorschriften des § 21 StVZO auf Vorschriftsmäßigkeit durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr (TÜV) mit Nennung erforderlicher Ausnahmen und Ausstellung eines Technischen Gutachtens im Umfang einer Datenbestätigung nach FZV (Bei diesbezüglichen Fragen Rücksprache des TÜV mit dem Ministerium empfehlenswert);

9. Beantragung erforderlicher Ausnahmegenehmigungen beim zuständigen Regierungspräsidium, Referat 46 (Bei diesbezüglichen Fragen Rücksprache des TÜV mit dem Ministerium empfehlenswert);

10. Abschluß einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Kleinkrafträder (Mopeds) mit Versicherungskennzeichen, das am Segway nach hinten sichtbar anzubringen ist.

Die Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung sind zu beachten.

Für weitergehende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Viele Grüße

U. Wild

Der zuständige Fachmann dort war sehr hilfsbereit und auch kompetent. Es wurde mir auch weitere Hilfe bei Rückfragen durch den TÜV oder bezüglich der daraufhin folgenden Sondergenehmigung angeboten. Er ist von der High-Tech Qualität des Produkts sehr überzeugt und sieht es auch als eine praktikable Nischenlösung, die es so bisher noch nicht gibt. Ich hatte den Eindruck dass man sich dort auch dafür einsetzt, dass Menschen mit Handycap den Segway als "Ersatzkrankenfahrstuhl" genehmigt bekommen können, denn es stimmt natürlich - es gibt viele Leute die nie einen Elektrorolli benutzen würden, einfach weil die Erkrankung dafür doch noch nicht schwer genug ist, aber doch sehr viele Personen mit Handicap die einen Segway fahren könnten um mit diesem wieder beweglich zu sein.

Man hat mit dieser Bezeichnung "Ersatzkrankenfahrstuhl " absichtlich von vorne herein klargestellt. wo und mit welcher Geschwindigkeit sich dieses Gefährt bewegen dürfe. Daher bedürfe es somit auch keine seperaten Regelungen in der Straßenverkehrsordnung - wurde mir gesagt. Krankenfahrstühle dürften problemlos mit den 6 kmh auf Gehwegen, in Fußgängerzonen, in Kaufhäusern und auch in Aufzügen betrieben werden.
Wenn dann irgendwann einmal eine allgemeingültige freie Zulassung der Segways verfügt werden würde, wäre es ja durchaus denkbar, dass man die Genehmigung ändert oder erweitert.


Der Weg zur Genehmigung wurde mir also wie folgt beschrieben:
Zuerst muß eine Abnahmeprüfung nach den Vorschriften des § 21 StVZO durch einen Sachverständigen des TÜV mit Nennung erforderlicher Ausnahmen
und Ausstellung eines Technischen Gutachtens im Umfang einer Datenbestätigung nach FZV erstellt werden.

Danach kann die erforderlicher Sonderfahrgenehmigung mit dem Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Regierungspräsidium, beantragt werden.


Auf meine Rückfrage konnte ich erfahren dass bisher auch in dieser großen Prüfstelle bisher noch kein Segway per Ausnahmegenehmigung zugelassen wurde - meiner wäre dann also der 1. "Ersatzkrankenfahrstuhl" in Baden-Württemberg :oops:
Normalerweise benötigt ein Gefährt mit 6kmh keine Versicherung - aber um hier rechtlichen Unklarheiten bei Schäden vorzubeugen möchte man dass "freiwillig" eine Haftpflicht vorgelegt wird - ohne die bekommt man keine Genehmigung.

Anmerkung zur Versicherung - die Züricher verlangt knapp 73,- für die Haftpflicht bzw. 190,-€ für eine Maschinenversichrung - das ist eine Art Vollkasko - die VHV zum Beispiel dageen nimmt 55,- für die Haftpflicht bzw. 99,- € für die Teilkasko. Der ADAC verlangt auch 56,-


Positiv möchte ich noch Herrn Detlev Knoll erwähnen, der die Züricher Versicherung vertritt und sich selbst mit Segway prima auskennt.
Er hat mich nach diversen anderweitigen erfolglose Telefonaten bezüglich Zulassung auf die Idee gebracht es hier bei dem entsprechenden Ministerium zu versuchen, und dort kannte sich dann auch tatsächlich endlich jemand aus :flehann: - dahingegen waren das hiesige Landratsamt, Führerscheinstelle, Versorgungsamt oder TÜV leider tatsächlich komplett unwissend wie man es anpacken könnte - man schickte mich immer nur im Kreis herum... :fool:

Also heißt es nun nur noch Daumen drücken! :prima:
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Gawrisch
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Beitrag von Gawrisch »

Hey, das klingt ja alles super interessant. Halt uns auf jeden Fall auf dem Laufenden...
blasserdunst
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Beitrag von blasserdunst »

Knapp 6 Wochen hat es gedauert - aber jetzt sind die ersten zwei Segways in Baden-Württemberg als Ersatzkrankenfahrstuhl zugelassen. :-)

Mein X2 ist einer davon. Wir waren mit zwei Segways beim TÜV. Es wurde ein offizieller Ortstermin zur Begutachtung anberaumt. Der Chef vom TÜV, der auch sonst z.B. alle behindertengerecht umgebauten Fahrzeuge abnimmt, noch ein höherer Vorgesetzter, die zuständige Fachkraft vom Regierungspräsidium Stuttgart konnten sich den Segway ansehen und auch selber testen. Mein Seggy wurde für ein paar Tage zur Begutachtung dortbehalten, sicher nocheinmal ausgiebig getestet, vermessen und für okay befunden.

Die Ausstellung einer Abnahme - sprich Betriebserlaubnis wäre eigentlich schnell gegangen, jedoch hatte das Regierungspräsidium Stuttgart noch ein paar Änderungswünsche. Alle daran beteiligten offiziellen Stellen, (TÜV Göppingen, Innenministerium, Herr Wild, Regierungspräsidium Stuttgart, Fr. Holzwart) haben sich wirklich sehr für Behinderte für den Segway und für diesen einmaligen Kraftakt eingesetzt Es wurde eine Sonderfahrgenehmigung für den Segway als Ersatzkrankenfahrstuhl formuliert in der alle etwaigen Sonderfälle abgedeckt werden - 6 Seiten ist das gute Stück lang! Man glaubt ja gar nicht was dort alles drin stehen muß!!
Ja, sogar dass Testfahrten zu Kontrollzwecken oder Überführungsfahrten von nichtbehinderten Personen durchgeführt werden dürfen ist offiziell geregelt !

Jedenfalls habe ich seit letzter Woche diese Sonderfahrgenehmigung in Händen und fröne nun offiziell dem Segwayfahren im Kreis Göppingen!

Seit gestern habe ich auch die 2seitige Betriebserlaubnis vom TÜV in Händen. Nun muß ich nur noch aufs Landratsamt und mir einen Stempel holen.
Ich denke auch dies wird noch etwas kosten - also kam diese komplette Zulassung mit allen Rechnungen (ohne die Zubehörteile die nötig waren, wie Beleuchtung, Kennzeichenhalter, Reflektoren, Ständer) auf ca. knapp 300,- Euronen.

In den nächsten Tagen gehen offizielle Rundschreiben an alle zuständingen Stellen in Baden-Württemberg, auch der TÜV wird es noch offiziell weitergeben, so dass auch die anderen Zulassungsstellen in Baden-Württemberg den Segway als Ersatzkrankenfahrstuhl abnehmen können.
Daeel

Beitrag von Daeel »

Moin. Wisst ihr was, bei so was könnt ich kotzen. Also nicht eure Beiträge, nicht falsch verstehen, sondern das hier:
http://service.gmx.net/de/cgi/derefer?T ... obern.html
Das Teil ist für Fußgängerzonen und Gehwege gemacht, und nun wollen sie es gerade DA nicht zulassen! *koch*
Da müsste man glatt mal ne ganz große Abstimmungs- und Beschwerdenseite aufmachen...
Oder warten bis die Allgemeine Zulassung die von Ba-Wü übern Jordan schiebt ^^
Daeel
blasserdunst
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Beitrag von blasserdunst »

HA ........
Die Höchstgeschwindigkeit muss auf 10 km/h gedrosselt werden. Außerdem sollen Gehwege und Fußgängerzonen tabu bleiben
Wir warten erst die Anhörung der Länder und Verbände ab", sagt sein Sprecher. Nur soviel: Ein Verbot auf Gehwegen zeichnet sich ab
du hast schon recht... DAS ist nicht lustig!!!
In dem Artikel steht auch, dass es in BA-WÜ nicht mal eine Ausnahmegenehmigung gibt, das ist nicht ganz richtig - es gibt sie gerade in BA-WÜ für Gehbehinderte mit Ausweis - auch wenn es dann mal eine einheitliche Zulassung geben wird, darf man mit der dann weiterhin überall fahren - auch auf Gehwegen und Fußgängerzonen eben weil es als Ersatzkrankenfahrstuhl eingruppiert ist.
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Beitrag von Great.Lion »

Habe mich mal als Badener jetzt beim Petitionsausschuss der Bundesregierung und beim Petitionsausschuss der Landesregierung BW beschwert, da hier eindeutig eine Benachteiligung wegen der VERWEIGERUNG einer Ausnahmegenehmigung bis zur Umsetzung der Bundeseinheitlichen Zulassung vorliegt.

Sollten mehrere machen, vielleicht treibt es die Beamten ein bischen an.
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Beitrag von Gawrisch »

Du kannst ja das Schreiben und die Adresse wo du das Schreiben hingeschickt hast hier posten (Word/Textdokument). Deine Adresse dort bitte rauslassen.
Dieses "Musterschreiben" könnte dann jeder für sich ausfüllen und individuell hin schicken.
Es ist schade dass solche Briefe erst bei einer entsprechenden Resonanz Beachtung finden..
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Beitrag von Great.Lion »

Ganz einfach,

eMail an: buergerinfo@bmvbs.bund.de (Bundesverkehrsministerium Verkehr Bau und Schlafmützen)
und Fax an:
Petitionsausschuss
des Landtags
von Baden-Württemberg
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart
Fax Nr.: 00497112063540


Textbeispiel:

Ich möchte mich hiermit beschweren.

Der Beschluss 844/07 des Bundesrates von 2007 ist bis heute nicht von der Bundesregierung umgesetzt worden.

Einzelne Bundesländer erteilen daher befristete "Ausnahmegenehmigungen" für die Zulassung von Segway Transportern.

Nur das Land Baden-Württemberg tut dies nicht. Zulassungen werden komplett verweigert.
Somit werden die Bewohner dieses Bundeslandes eindeutig diskreminiert, und benachteiligt.

Kann dies aktuellem Recht entsprechen?
DanDay

Beitrag von DanDay »

Habe die Info bekommen, dass diese Woche ein Schreiben vom Innenministerium an die Zulassungsstellen gegangen ist.
Darin heisst es, dass Segways zukünftig per Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr zulässig sind, jedoch wohl nur auf abgesteckten Strecken.

Wenn ich nähere Infos habe, dann geb bescheid.

Gruß Day
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Beitrag von Great.Lion »

Zulassung jetzt in BW möglich!!!

Die Regierungspräsidien

Karlsruhe,
Freiburg,
Tübingen,
Stuttgart,

wurden in einem Schreiben des BW-Innenministeriums vom 18.05.2009 angewiesen, die Zulassung
von Segways unter folgenden Kriterien zu ermöglichen.


I. Zulassung der elektronischen Mobilitätshilfen (Segway) zum Straßenverkehr:

Die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden in Baden-Württemberg werden ermächtigt, die Kraftfahrzeuge “elektronische Mobilitätshilfe“ Segway nach folgenden Kriterien zuzulassen:

a) Ausstattung der serienmäßigen Segway mit dem zur Verkehrssicherheit nötigen Zubehör wie lichttechnischen Einrichtungen, Fahrradglocke, Ständer, hintere Anbaufläche für Versicherungskennzeichen;
b) Erstellung des Technischen Gutachtens durch eine Technische Prüfstelle für den Kfz-Verkehr (TÜV-West, DEKRA-Ost) mit Nennung der bauartbedingt nötigen Ausnahmen;
c) Erteilung der bauartbedingt nötigen Ausnahmegenehmigungen durch die Kfz-Zulassungsbehörde (mit Zustimmung des RP) im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung nach § 21 StVZO (Betriebserlaubnis).

Als Anlage 1 ist diesem Erlass das dafür zu verwendende „Genehmigungs-Muster“ beigefügt.


II. Fahrweggenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
http://www.segforum.de/images/smilies/gruebel.gif
Aufgrund der fehlenden Bundesvorschriften kann die Benutzung von elektronischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenraum gegenwärtig noch nicht allgemein oder für bestimmte „Fahrbahntypen“ freigegeben werden. Die Nutzung wird daher in Baden-Württemberg vorerst auf bestimmte, genau definierte Streckenabschnitte und Verkehrsflächen beschränkt. Dazu wird die für die Ausnahmeerteilung nach § 70 StVZO zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde diejenige Straßenverkehrsbehörde anhören, in deren Bereich der Antragsteller seine Fahrten durchführen möchte. Die Straßenverkehrsbehörde beurteilt den beabsichtigten Fahrweg unter verkehrlichen Gesichtspunkten (insbesondere müssen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet bleiben) und teilt der Zulassungsbehörde die fest definierte Fahrstrecke und weitere - aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs für notwendig erachtete - Auflagen und Bedingungen mit. Die Fahrstrecke und die Auflagen/Bedingungen werden dann als Auflage nach § 71 StVZO in die Ausnahme der Zulassungsbehörde integriert (siehe Anlage 1).
graf
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Beitrag von graf »

Hallo!
Wollt ihr euch doch nicht an Österreich anschließen? (Umgekehrt war es mal ja schon!) Bei uns gilt der Segway als Fahrrad und damit ist die Sache erledigt!!!
servus
graf

"Gehen Sie noch oder schweben Sie schon?"
81739-seg
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Beitrag von 81739-seg »

Regelungen sind ja schlimmer (eingeschränkter) als in Bayern!

So gibt es keinen "Durchbruch" für den Segway

Armes (bürokratisches) Deutschland,

Gute Nacht
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funwheels
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Beitrag von funwheels »

Hallo ,
Ich habe in NRW eine ausnahmegenehmigung habe aber ein Event in Koblenz BW .
So wie ich das hier lese darf ich in BW dann nicht fahren oder wie ?
Mann o mann da reden wir von Europa und bekommen es noch nicht einmal unter einen Hut in Deutschland eine einheitliche Regelung zu finden!
Sind wohl doch alles noch Landesfürsten hier im Lande !!

Gruß Marco (funwheels)
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sector
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Beitrag von sector »

richtig marco, wenn du eine ausnahmegenehmigung in NRW hast darfst du nicht in einem anderen bundesland fahren.
leider wird erst eine bundesweite regelung das problem beheben...
koblenz ist aber in rheinland-pfalz nicht in BW :smile:
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funwheels
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Beitrag von funwheels »

Danke für die Antwort und die richtigstellung des Bundeslandes,sorry.
Gruß Marco
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Gawrisch
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Beitrag von Gawrisch »

Neue Infos :
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bersicht der Ausnahmegenehmigung in Ba-Wü.pdf
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Titschi
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Beitrag von Titschi »

Ich habe mich gestern mit unserem Landratsamt auseinander gesetzt, um bezgl. der Zulassung BW nähere Details zu erfahren:

1.) So wie in der Ausnahmegehemigung beschrieben muss der exakte Fahrweg (am besten mit Hausnummer) von "Start" und "Ziel" "über" eingereicht werden. Dieses geht dann an die Stadtbehörde die dann zusammen mit der Polizei den gewünschten Weg prüft (bestimmt 10 Mann auf den Beinen).

2.) Falls der Bescheid positiv wird, geht das Ganze trotzdem zur letztendlichen Prüfung nach Stuttgart (warum?) und wird ggf. dort abgesegnet.

Allerding konnte mir niemand sagen was passiert wenn ich ausserhalb der genehmigten Strecke fahre und kontrolliert werde.

Das Ganze Prozedere ist ein echter Witz wo der Amtschimmel wiehert wie noch nie.

Die Hoffnung ist das die Segway Empfehlung vom Bundesrat wohl noch vor der Sommerpause im BT behandelt wird.
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Wijo45
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Beitrag von Wijo45 »

Hallo und Guten Abend,

diese Genehmigung für BW ist nur für geführte touristische Touren und deshalb muß die Strecke mit angegeben und genehmigt werden ( z.B. Konstanz Bahnhof-Insel Mainau etc.)
Die normale Zulassung, auch als Ersatz-Krankenfahrstuhl ist noch n der Schwebe. Ich werde am Dienstag meinen RS beim VdK aktivieren, damit er beim RP in Freiburg für die Dringlichkeit appeliert. Es sollte sich ja schon noch etwas bewegen, vor der WAHL !!!!!

Grüße vom Bodensee
Willi
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Great.Lion
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Beitrag von Great.Lion »

Hallo,

ich habe versucht in BW (Karlsruhe) eine befristete Ausnahmegenehmigung für den Segway zu erhalten.

Mittlerweile bin ich zu der Überzeugung gekommen, dass der Amtsschimmel es mit aller Behördenmacht nicht zulassen will.
Reiten im Straßenverkehr ist eher möglich als "gleiten".

1.) Im Erlass steht:
"Die Nutzung wird daher in Baden-Württemberg vorerst auf bestimmte, genau definierte Streckenabschnitte und Verkehrsflächen beschränkt."

Da dies in der Mehrzahl ist, habe ich mehrere Strecken(abschnitte) angegeben.

Dies wurde mit dem Hinweis:
nicht möglich, Stadt- und Landkreisübergreifend, genaue Straßen angeben...
abgelehnt.

Für mich steht dies im Widerspruch zu der Anlage 1 des Erlasses:
"Der Betrieb des beschriebenen Kraftfahrzeugs wird nach § 71 StVZO auf folgende Streckenabschnitte sowie öffentliche Verkehrsflächen im Gebiet des Landes Baden-Württemberg beschränkt: xxxx"

Streckenabschnitte können durchaus über Stadtteile und auch über Stadt- und Landkreisgrenzen gehen. Und auf einem Abschnitt von
einigen Kilometern (immerhin hat ein Segway 38 Km Reichweite) kommen dann einige hundert Straßen(namen) in Betracht.

Sollte man sich wirklich diese Mühe im Genehmigungsverfahren machen, wird die Ausnahmegenehmigung sehr wahrscheinlich sehr, sehr umfangreich und natürlich auch sehr schwer werden. Dann muss man diese auch noch mitführen (zulässiges Gesamtgewicht des Segways beachten).

Leider wird an anderer Stelle der dazu dringend benötigte Anhänger am Segway untersagt.

Fakt ist also wirklich, das dies für den Bürger nicht möglich ist eine befristete Ausnahmegenehmigung mit einigen
Streckenabschnitten zu erhalten.

Mein persönlicher Dank geht daher an den "lachenden" Amtsschimmel.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass in der heutigen Zeit eine umweltfreundliche Draisine (Laufrad des badischen Erfinders, Karl Drais 1817) auch keine Zulassung, bzw. befristete Ausnahmegenehmigung erhalten würde.
cyrano
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Beitrag von cyrano »

Hallo Leutz,

Thema hat sich mit dem Aktuellen Tiefesee Papier (Bundesweite Zulassung) erledigt.
Mofaschein, Seggy-Umbau, TÜV Abnahme und Zulassungstelle müssen erfüllt sein.
Damit freie Fahrt in BaWü !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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mondi
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Beitrag von mondi »

Hallo,
ich hoffe ja auch, dass dieses Thema sich damit nun endgültig erledigt hat. :roll:
Allerdings scheinen einige ja wohl doch noch gewaltige Probleme mit dem Tüv zu haben.

Ich hab heute auf jeden Fall meinen Segway offiziell bestellt.
Vielen Dank an dieser Stelle, an das Team vom Segway-Point Karlsruhe! :-) Echt super Service bis jetzt! :!:

Und wenn alles klar geht, kann ich hoffentlich auch bald von ner positiven Erledigung dieser ganzen Zulassungsstory berichten.


Ach ja, ich bin noch brandneu in Eurer Runde hier, hab mich die letzten Tage und Wochen durch das Forum gelesen, einfach toll,
was man da so alles an Informationen bekommen kann. Vielen Dank deshalb, auch an die Betreiber!!!

Kann gut sein, dass ich Euch die nächsten Wochen und Monate noch gewaltig nerven werd, mit meinen Anfängerfragen... :oops:

Viele Grüße erstmal, Michael.
cyrano
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Beitrag von cyrano »

Ha, heute morgen erstmals quer durch die City und nicht mehr heimlich die dunklen Waldwege entlang.
Viele erstaunte Kommentare und verdrehte Augen, sowie ein fast Unfall an der Ampel (Autos wg. glotzen :mrgreen: )
Die sind noch nicht so Segway gewohnt (Provinz eben). Störend höchstens der wirklich dicke Stapel Zulassungspapiere in der Tasche ;-)
...... und weiter geht's. Bin schon auf die erste BaWü-Polizeikontrolle gespannt und werde über deren Verlauf dann hier berichten.
JPM
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Beitrag von JPM »

Hallo Cyrano,
wo fährst Du mit Deinem Segway?
In stuttgart bin ich noch am verzweifeln mit dem Regierungspräsidium
Gruß
JPM
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Great.Lion
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Beitrag von Great.Lion »

JPM hat geschrieben:Hallo Cyrano,
wo fährst Du mit Deinem Segway?
In stuttgart bin ich noch am verzweifeln mit dem Regierungspräsidium
Gruß
JPM

?????

Was willst Du mit dem Regierungspräsidium ??
Störe die bitte doch nicht beim Regieren.

Die Straßenverkehrsbehörde (Stuttgart Stadt) kann Dein (vorhandenes) TÜV Gutachten als Betriebserlaubnis abstempeln.

Fertig. Nix Regierungspräsidium.
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Great.Lion
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Beitrag von Great.Lion »

Nach Illegal und sche..egal jetz endlich LEGAL

Die Zulassungsstelle Karlsruhe hat das TÜV Gutachten mit einem Stempel "Betriebserlaubnis erteilt" abgestempelt.

Nach einem langem Behördenmarathon gilt (auch für Baden-Württemberg):

Ende gut alles gut.


Kosten:

TÜV Gutachten 51,88€
Zulassungsstelle 10,50€
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Gawrisch
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Beitrag von Gawrisch »

In Karlsruhe kostet die Abnahme beim TÜV €149,58 incl. MwSt, leider nicht weniger.
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