Für alle, die ohne Zulassung fahren....

Pressmitteilungen / Segway in der Presse
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robberknight
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Für alle, die ohne Zulassung fahren....

Beitrag von robberknight »

...und dabei auch noch auf "lustige" Idden kommen.

Mich nicht falsch verstehen, ich finde es durchaus sinnvoll einen Anhänger an einen Sagway zu hängen. Aber so langsam passen die grünen (jetzt schwarzen) Damen und Herren scheinbar auf.
http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/ ... agesize=10

Gruß

Robberknight
Djmaddes
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Beitrag von Djmaddes »

Hallo zusammen,

das mit dem Wiederholungskennzeichen am Anhänger leuchtet ja fast noch ein, aber die Genehmigung für den Anhängerbetrieb?!?!?
Ich habe nie ein Mofa besessen. Weiß jemand, ob in der BE eines Mofa's drinnen steht, ob man einen Anhänger führen darf? Ich glaube ja nicht daran. Wie viele Mofa's haben so ein kleines Anhängerchen hinten dran.

Wenn wir da anfangen, dann sind z.B. alle Parkständer ohne E-Prüfzeichen ebenfalls nicht zulässig, was die gleichen Konsequenzen mit sich ziehen würde. Oder die ganzen selbst gebastelten Werbeschilder vorne?!? Gibt's da eine Genehmigung solche Teile anzubauen??? Wohl auch nicht.


Gruß
Matthias
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sector
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Beitrag von sector »

Djmaddes hat geschrieben:...das mit dem Wiederholungskennzeichen am Anhänger leuchtet ja fast noch ein...
naja in rheinland-pfalz gibt es nun mal noch keine genehmigung (nur in ausnahmen so weit ich weiß) und wenn dann ist der segway als einzelfahrzeug zur personenbeförderung zugelassen, das leutet doch ein, oder? ein mofa kann zwei personen befördern... und mal erlich, mit einem kind im "fahrrad-anhänger" am segway wäre es im straßenverkehr vielleicht dann doch gefährlich... zumal der auf dem bild nunmal ein fahrrad-anhänger ist, einen einfachen kleinen lastenanhänger sollte man zulassen können, aber so weit ich weiß haben die behörden anhänger (zumindest in hessen) von vornherein ausgeschlossen...
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Djmaddes
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Beitrag von Djmaddes »

sector hat geschrieben:
ein mofa kann zwei personen befördern...

Hallo sector,

in meiner Ausnahmegenehmigung steht nichts von "Einzelfahrzeug zur Personenbeförderung" drinnen.

Und ein Mofa darf gem. § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nur EINE Person befördern, mit der Ausnahme:
"Ein Mofa ist ein einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn die Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein."

Bzgl. des Anhängerbetriebes wurde in Bayern nichts erwähnt bzw. ausgeschlossen.

Naja, ich fahre weiterhin mit meinem Anhänger (http://www.segforum.de/viewtopic.php?f=8&t=824) zum Getränkemarkt und zum Einkaufen.
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sector
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Beitrag von sector »

dieser ganze genehmigungszirkus ist so undurchsichtig...

...djmaddes, du kommst ja aus bayern, fahr doch mal zum tüv mit dem anhänger!

gruß
Andre
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Beitrag von hotelastoria.com »

Hallo,

glaube irgendwo in der "Ausnahmegenehmigung" gelesen zu haben, daß ein Anhängerbetrieb ausgeschlossen ist.(Bin noch auf der Suche)

Gruß

Klaus
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Beitrag von Djmaddes »

sector hat geschrieben:dieser ganze genehmigungszirkus ist so undurchsichtig...

...djmaddes, du kommst ja aus bayern, fahr doch mal zum tüv mit dem anhänger!
War ich schon. Die hatten überhaupt keine Ahnung. Die vom TÜV meinten: "Ist das Ding (Segway) überhaupt schon zugelassen?" Danke für's Gespräch und tschüss TÜV. Von wegen Zulassung....

Dann bin ich zur DEKRA. Die haben nachgeschaut, was für Mofa's gelten würde (entsprechend dann auch für den Segway):

Grundsätzlich zulässig, einachsige Anhänger sind zulassungsfrei - § 18 (2) Nr. 6h StVZO
Keine BE erforderlich - § 18 (3) Nr. 3 StVZO.
Der Anhänger muss aber § 30 StVZO entsprechen.
Abmessungen: Breite 1 m - § 32 (1) Nr. 3 StVZO

Lichttechnische Einrichtungen:
Eine Schlussleuchte - § 53 (1) StVZO
Zwei Rückstrahler - § 53 (4) StVZO
An der Vorderseite zwei weiße, nicht dreieckige Rückstrahler sowie zwei Begrenzungsleuchten zulässig - § 51 (2) StVZO
Bremsleuchten nicht vorgeschrieben, aber zulässig - § 53 (2) Nr. 3 StVZO
Kennzeichenbeleuchtung nicht vorgeschrieben, aber zulässig - § 60a (3) StVZO
Fahrrichtungsanzeiger nicht vorgeschrieben, aber zulässig - § 54 (5) Nr. 5c und (6) StVZO
Eine Nebelschlussleuchte für rotes Licht zulässig - § 53d (2) StVZO

Anhängevorrichtung:
Nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit muss gewährleistet sein - § 43 (1) StVZO. Verbindungseinrichtung muss Prüfzeichen haben - § 22a (1) Nr.6 StVZO.

Das hat mein Anhänger alles erfüllt. Von der Verbindungseinrichtung waren die Prüfer besonders (positiv) angetan :lol:
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Rene
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Beitrag von Rene »

Hallo Djmaddes ,

die DEKRA kann dir beim Segway nicht weiterhelfen und auch nix eintragen.

Beim Segway ist einzig und alleine der TÜV dafür verantwortlich.

Was du an den Segway anbauen darft (musst) ist ganz genau in der Ausnahmegenemigung geregelt.
Deine für dich zuständige Bezirksregierung kann dir bestimmt unterlagen zukommen lassen.
Wenn der Tüv bei dir nicht bescheid weis, würde ich mal beim TÜV Nord (NRW) nachfragen.

Gruß
Rene
Djmaddes
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Beitrag von Djmaddes »

Hallo Rene!

Ja, das weiß ich auch, dass die Dekra nichts zu sagen hat. Wollte nur mal hören, was andere Prüfstellen hierzu sagen.

Hast jemand von Euch in seiner Ausnahmegenehmigung stehen, dass man einen Parkständer anbauen darf? Oder einen ohne E-Prüfzeichen? Ich denke nicht oder?
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Rene
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Beitrag von Rene »

Hallo Djmaddes,

hier eine Ausnahmegenemigung aus NRW zum nachlesen.

Gruß
Rene
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Djmaddes
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Beitrag von Djmaddes »

Echt der Hammer, wie weit der Wortlaut von meiner Ausnahmegenehmigung abweicht.
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DjMaddes
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