Darf Ösi in Deutschland fahren ?

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logo9
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Darf Ösi in Deutschland fahren ?

Beitrag von logo9 »

Würde gerne mit meiner Frau mit unseren 2 Segways in Deutschland einige Städtetouren unternehmen. :P
Da in Österreich keine Zulassungspflicht besteht, möchte ich wissen ob ich in D fahren darf ? :?:
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ViperGTS
Beiträge: 214
Registriert: 03.09.2007 20:57

Beitrag von ViperGTS »

Gute Frage!

Obwohl es Dir nicht viel weiterhelfen wird, wir hatten mit der lokalen Polizei in KU erhebliche Probleme ... mit 3 deutschen Segways, teilweise zugelassen... :!:

Ich würde an Deiner Stelle zumindest das Schreiben des zuständigen Ministeriums in Wien mitnehmen, dass im "Ösi"-land der Segway als Fahrrad eingestuft wird :book2:

Europa hat noch einen weiten Weg vor sich!
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crazyskater
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Beitrag von crazyskater »

Hallo,

die Frage stellt sich sowieso wie ist das mit segways im Ausland? Wo darf ich damit fahren? Braucht man andere Ausrüstung als in Deutschland?
Zum Beispiel Warnweste? Ersatzscheinwerfer, weitere Reflektoren?

Auch in Deutschland sind die wenigsten segways richtig ausgerüstet.
z.B.: §5.1.2 nach vorne wirkendem weißen Rückstrahler fehlt oft. oder §5.1 Die lichttechnischen Werte sind in allen Betriebszuständen zu erfüllen, was bedeutet, die Lichter müssen fest montiert sein.
Aber auch §5.1.5 gelbe Rückstrahler fehlen öfters mal. Auch hat nicht nicht jeder nach §5.2.2 Lichter, die ständig den Ladezustand anzeigen. Von der Glocke aus §6 ganz zu schweigen.

In Deutschland ist das ja auch nicht so einfach geklärt, deshalb hier ein Auszug aus der mobhv. Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

§ 5 Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen

(1) Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet ist, die den Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt am 21. Juni 2006 (VkBl. S. 645) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen:
1.   nach vorne wirkendem Scheinwerfer für weißes Licht (TA 23),
2.   nach vorne wirkendem weißem Rückstrahler (TA 18),
3.   an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht (TA 14b),
4.   an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler (TA 18),
5.   mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend (TA 18).
Die lichttechnischen Werte sind in allen Betriebszuständen zu erfüllen, insbesondere ist eine Blendwirkung des Gegenverkehrs durch den vorderen Scheinwerfer auszuschließen.

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der Mobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie- oder Akku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahrzeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird.


§ 6 Anforderung an die Schalleinrichtung

Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer Glocke ausgerüstet ist.


§ 7 Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr

(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.

(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobilitätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden. Soweit keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.

(5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshilfen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Verkehrsflächen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.
Ich fahre ein segway i2 in Frankfurt am Main
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